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STATUTEN
des Vereins
BIFOLA
(Bildungs-Fonds für Lateinamerika)
mit Sitz in
Niedergösgen
1. Name,
Sitz und Dauer
besteht
ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Niedergösgen.
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der
schulischen Ausbildung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen in ländlichen
Gegenden von Lateinamerika mittels Gewährung von Stipendien oder zinslosen
Darlehen, wo als vertrauenswürdig bekannte Bezugspersonen Gewähr für die
zweck-konforme Verwendung der Ausbildungsbeihilfen bieten. Ausserdem möchte der
Verein auch landwirtschaftliche Genossenschaften fördern und finanziell
unterstützen.
3. Mittelbeschaffung
Der Verein beschafft sich die zur Erfüllung
seines Zweckes erforderlichen Finanzmittel
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe bis zum Maximalbetrag von CHF
200.00 pro Jahr jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird;
b) durch Kollektenerträge, Spendenaktionen und private Vergabungen;
c) durch Subventionen bzw. Beiträge kirchlicher, staatskirchlicher oder
staatlicher Institutionen;
d) durch allfällige Erträgnisse des Vereinsvermögens.
4. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persön-liche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen und Personengesellschaften ohne Rücksicht auf Nationalität,
Wohnsitz, Geschlecht und Konfession werden.
Der Beitritt erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung an den
Vorstand.
Der Vorstand bestätigt dem aufgenommenen Mitglied schriftlich dessen
Mitgliedschaft und über-gibt ihm eine Ausfertigung der Vereinsstatuten.
Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit einer 2/3
Mehrheit der An-wesenden ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen.
6. Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren.
7. Die Mitgliederversammlung
a) Stellung und Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 20 Tage vor dem
Versammlungstag in schriftlicher Form unter Angabe der Traktandenliste. Jede
statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Ein Fünftel der Mitglieder kann bei der Präsidentin/beim Präsidenten unter
Angabe der Gründe schriftlich die Abhaltung einer Mitgliederversammlung
beantragen. In diesem Fall hat der Vorstand die Versammlung innert Monatsfrist
nach Eingang des Gesuches einzuberufen.
b) Abstimmungsmodus
Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die
Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Wegen grosser Distanz kann die
Stimme bei wichtigen Geschäften auch schriftlich abgegeben werden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
c) Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Festsetzung und Abänderung der Statuten; mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden
b) Genehmigung des Jahresberichtes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Kenntnisnahme des vom Vorstand erstellten Tätigkeitsprogrammes; Festsetzung
des Jahresbeitrages;
f) Wahl des Vorstandes;
g) Wahl der Rechnungsrevisoren;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8. Der Vorstand
a) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die von der
Mitgliederversammlung jeweils auf eine zweijährige Amtsdauer gewählt werden. Die
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere eine
Präsidentin/einen Präsidenten, eine Kassierin/einen Kassier und eine Aktuarin/einen
Aktuar.
b) Aufgaben
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten zu Sitzungen
zusammen so oft es die Geschäfte erheischen. Die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder hat jederzeit das Recht, beim Präsidenten die Abhaltung
einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen geschäftlichen Angelegenheiten. Er
bezeichnet die im Geschäftsverkehr mit Dritten unterschriftsberechtigten
Personen und regelt die Art ihrer Zeichnung.
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch
Gesetz oder Statuten ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben aussenstehende Experten
als Berater beiziehen.
c) Beschlussfassung
(Art. 8, Abs. c geändert an der GV 2010)
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte
der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfachem
Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse des Vorstandes können mit Einstimmigkeit
aller Mitglieder auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
9. Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf
die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die
Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung
dazu Bericht und Antrag zu erstatten. Vorstandsmitglieder können nicht als
Rechnungsrevisoren gewählt werden.
10. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Ein bei Auflösung des Vereins verbleibendes
Vereinsvermögen darf nur für Aufgaben im Rahmen des Vereinszweckes verwendet
werden. In diesem Sinne ist ein noch vorhandenes Vereinsver-mögen nach erfolgter
Auflösung des Vereins der Bethlehem Mission Immensee auszuhändigen.
Diese Statuten wurden von der konstituierenden Vereinsversammlung vom 15.
Februar 2003 in Niedergösgen angenommen (und von der Mitgliederversammlung vom
11. September 2005 in Oberkirch abgeändert bzw. erweitert) und treten sofort in
Kraft.
Oberkirch 11. September 2005
Der Tagesvorsitzende:
Der Protokollführer:
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Josef Rogger
Otto Herzig
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